Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Ihr Anwalt für Strafrecht

Sie haben einen Bußgeldbescheid, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten? Sie sind vorgeladen zu einer Vernehmung?

Handeln Sie nicht unüberlegt, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten. Im Rechtsstaat hat der Staat zwar das Strafverfolgungsmonopol. Gleichzeitig unterliegt er aber auch selbstgesteckten Grenzen der Rechtsverfolgung. Die Erfahrung zeigt, dass diese Grenzen oft nicht durch die ermittelnden Behörden erkannt und eingehalten werden. Aus diesem Grund können und sollten sich Betroffene frühzeitig anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten: Als goldene Regel sollten Sie bis zu einer anwaltlichen Beratung grundsätzlich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

In praktisch jedem Fall ist es enorm wichtig, dass man sich vor einer Äußerung zunächst einmal über den Inhalt der Ermittlungsakte informiert. Das geschieht in der Regel über den Rechtsanwalt, welcher Sie dann auch bei weiteren Schritten unterstützt.

Es gilt dabei immer: Sie müssen sich niemals selbst belasten – können es aber bedauerlicherweise allzu schnell ungewollt tun.  Äußern Sie sich deshalb auch dann nicht, wenn man Ihnen sagt, dass eine Kooperation Ihnen zum Vorteil gereicht und es sonst nur schlimmer für Sie ausgehe. Das ist unlauter und falsch. Lassen Sie sich niemals einschüchtern oder verunsichern. Bleiben Sie freundlich, aber äußern Sie sich nicht zur Sache  – auch nicht in scheinbar beiläufigen Gesprächen durch die Ermittlungsbeamten (z.B. auf der Fahrt ins Polizeirevier). Bedenken Sie: Sie haben keinen Einfluss darauf, was und wie Ihre Aussagen in die Akte gelangen. Und: Was einmal in die Akte gelangt, bekommen Sie nicht mehr heraus. Genau das wurde auch schon denen zum Verhängnis, die ohne anwaltliche Beratung “kooperierten” oder sonst bei der Strafverfolgung behilflich sein wollten. Deshalb gilt: Äußern Sie sich nicht ohne anwaltliche Beratung!

Das Gleiche gilt für Zeugen z.B. bei Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts (z.B. bei Ehepartnern, Eltern usw.). Oft erleben gerade auch Zeugen eine große Unsicherheit vor oder bei Vernehmungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder einen Richter. Der Gesetzgeber hat das gesehen und hat dafür die Möglichkeit eines anwaltlichen Zeugenbeistands geschaffen. Mit ihm besprechen Sie im Vorfeld Ihrer Vernehmung, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder Sie aus anderen Gründen die Aussage auf bestimmte Fragen verweigern dürfen. Er wird Sie auf die Situationen einstimmen, in denen Sie aussagen sollen (z.B. Gerichtsverhandlung). Der anwaltliche Zeugenbeistand kann Sie natürlich nicht nur beraten, sondern selbstverständlich auch zu jeder Aussage begleiten.

Lassen Sie sich auch hier nicht verunsichern: Eine Erscheinungspflicht vor der Polizei gibt es nicht. Nichts spricht dagegen, einen polizeilichen Vernehmungstermin abzusagen oder zu verschieben, z.B. weil man sich vorher anwaltlich beraten lassen möchte. Hier sollte man aber auf jeden Fall die Form wahren: Man muss (sollte) nicht erwähnen, dass man vorher eine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, sollte aber den Termin rechtzeitig absagen und z.B. ankündigen, sich wegen eines neuen Termins in der nächsten Woche wieder zu melden. Bis dahin kann man sich dann anwaltliche Beratung einholen.

Die §KaG – Kanzlei am Gericht ist gerne für Sie da.